Altölverordnung und Rückgabe

Altöle

… sind giftig und belasten die Umwelt. Werden sie nicht fachgerecht entsorgt, kann ein Liter Öl rund eine Million Liter Trinkwasser verseuchen. Wie mit Altöl zu verfahren ist, ist in der Altölverordnung gesetetzlich geregelt.

Händler, die Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgeben sollten sich unbedingt an die Vorgaben halten. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles Wissenswertes über die Altölverordnung.

Gem. § 8 Abs.1 Altölverordnung (AltölVO) ist jeder, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, verpflichtet vor Abgabe eine Annahmestelle für bezeichnete gebrauchte Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Die Annahmestelle muss gem. § 8 Abs.1a AltölVO gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl bis zu der im Einzelfall abgegebenen Menge kostenlos annehmen und fachgerecht entsorgen. Nach der Regelung des § 8 Abs.3 AltölVO gilt dies sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfallprodukte.

Die bei uns erworbene Menge an Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl nehmen wir als Altöl kostenlos zum Zweck der fachgerechten Entsorgung zurück. Die Rücknahme erstreckt sich ebenfalls auf Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßige anfallende ölhaltige Abfälle. Rückgabeort ist unser Versandlager:
***BTS Guth / Retoure/ Bruchweg 62a 49191 Belm- Haltern ***

Sie können das gebrauchte Öl bzw. Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßige anfallende ölhaltige Abfälle persönlich bei uns abgeben. Alternativ können Sie bei Übernahme der Versandkosten den Versand per Post wählen. Bitte achten Sie darauf, Altöl bei Versendung als Gefahrengut zu kennzeichnen und entsprechende Behältnisse zu verwenden.

Bitte beschriften Sie die Verpackung auf der Aussenseite mit Ihrer Rechnungsnummer. Nicht markierte oder unbekannte Sendungen werden der Annahme verweigert.

Kosten der Rücksendung

Die Kosten für die Rücksendung des Altöls an den Online-Händler hat der private Endverbraucher zu tragen. Die AltölVO regelt keine Kostentragungspflicht des gewerblichen Händlers für die Rücksendung des Altöls. Auch aus der Pflicht, das Altöl kostenlos entsorgen zu müssen, kann keine Verpflichtung zur Versandkostenübernahme des Händlers hergeleitet werden. Selbst bei Erwerb und Rückgabe beim Fachhändler vor Ort entstehen dem Kunden Kosten. Der Käufer muss auch in diesem Fall eine speziell zum Transport geeignete Verpackung verwenden und das Altöl zum Händler transportieren. Die dafür aufzuwendenden Kosten muss der Händler nicht tragen. Entsprechende Kosten (Verpackung und Transport = Versand) fallen auch bei Rücksendung des Altöls an den Händler an. Es besteht deshalb kein nachvollziehbarer Grund, dem Händler bei Rücksendung des Altöls die Rücksendekosten aufzubürden.

Ausnahme für die Abgabe an Unternehmer und die Schifffahrt

Erfolgt die gewerbliche Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Unternehmer oder öffentliche Einrichtungen, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden, § 9 Abs.1 Satz 1 AltölVO. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen, § 9 Abs.1 Satz 2 AltölVO.

Warenkorb